Wurde ein Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, weil im angefochtenen Bescheid nicht begründet war, warum die belangte Behörde das Verschulden des Abgabepflichtigen an der irrtümlichen Abrechnung und Bezahlung einer Selbstbemessungsabgabe für so schwerwiegend angesehen hatte, dass die Nachsicht nur der Hälfte des Betrages angezeigt sei, dann ist der Ersatzbescheid inhaltlich rechtswidrig, wenn er eine bloß abstrakte, auf jeden Fall einer irrtümlichen Mehrzahlung passende rein formelle Begründung enthält.