Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0353/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0353/73

Entscheidungsdatum

07.06.1973

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, weil im angefochtenen Bescheid nicht begründet war, warum die belangte Behörde das Verschulden des Abgabepflichtigen an der irrtümlichen Abrechnung und Bezahlung einer Selbstbemessungsabgabe für so schwerwiegend angesehen hatte, dass die Nachsicht nur der Hälfte des Betrages angezeigt sei, dann ist der Ersatzbescheid inhaltlich rechtswidrig, wenn er eine bloß abstrakte, auf jeden Fall einer irrtümlichen Mehrzahlung passende rein formelle Begründung enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000353.X01

Im RIS seit

07.06.1973

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Dokumentnummer

JWR_1973000353_19730607X01

Rechtssatz für 0353/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0353/73

Entscheidungsdatum

07.06.1973

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;

Rechtssatz

Im Rahmen einer Ermessensentscheidung über das Ausmaß der Abgabennachsicht in Fällen der Unbilligkeit ist nach dem Maßstab rechtlich denkender Menschen vorzugehen; es ist daher auch in Betracht zu ziehen, inwieweit der Steuerberechtigte über den durch das Fehlverhalten des Abgabepflichtigen bewirkten Mehraufwand der Abgabenbehörde hinaus durch das Zufließen von in Wahrheit nicht geschuldeten Steuereingängen bereichert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000353.X02

Im RIS seit

07.06.1973

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Dokumentnummer

JWR_1973000353_19730607X02