Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über Beschwerden zu entscheiden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht von Kollegialorganen im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG behauptet wird, sofern die Anrufung des VwGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist.Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über Beschwerden zu entscheiden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht von Kollegialorganen im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG behauptet wird, sofern die Anrufung des VwGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist.