Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1971

Geschäftszahl

0119/71

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über Beschwerden zu entscheiden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht von Kollegialorganen im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG behauptet wird, sofern die Anrufung des VwGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist.