Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1851/70
Entscheidungsdatum
27.01.1972
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1812/68 E 19. März 1970 VwSlg 7763 A/1970 RS 1
(Vermerk hiezu: Trotz des zu berücksichtigenden durchschnittlichen
Verbrennungswertes des Alkohols im Blut, kann nicht ausgeschlossen
werden, daß ein ca zweieinhalb Stunden nach dem Unfall
vorgenommener Alkotest ein brauchbares, entweder positives oder
negatives Ergebnis zeigt)
Stammrechtssatz
Solange auf Grund der von Straßenaufsichtsorganen erhobenen Umstände noch ein brauchbares Ergebnis des Alkotests erwartet werden kann, ist ein Kfz-Lenker auch noch nach Beendigung der Fahrt zu einem solchen verpflichtet (siehe E vom 29.1.1968, Zl. 1344/67)
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt Ort
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001851.X02
Dokumentnummer
JWR_1970001851_19720127X02