Die Behörde darf von dem ihr in § 62 KOVG eingeräumten Recht, die Leistung der Versorgung abzulehnen oder insolange einzustellen, bis der Versorgungsberechtigte einem ihm erteilten Auftrag nachkommt, erst dann Gebrauch machen, wenn sie in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren festgestellt hat, daß die Weigerung, einen solchen Auftrag zu befolgen, auf keinem triftigen Grund beruht.Die Behörde darf von dem ihr in Paragraph 62, KOVG eingeräumten Recht, die Leistung der Versorgung abzulehnen oder insolange einzustellen, bis der Versorgungsberechtigte einem ihm erteilten Auftrag nachkommt, erst dann Gebrauch machen, wenn sie in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren festgestellt hat, daß die Weigerung, einen solchen Auftrag zu befolgen, auf keinem triftigen Grund beruht.