Der Prokurist einer AG kann nur dann als verwaltungsstrafrechtlich angesehen werden, wenn er zur Vertretung nach außen als Organ dieser Gesellschaft entweder als Mitglied des Vorstandes (§ 71 Abs 1 Aktiengesetz) oder satzungsgemäß (§ 71 Abs 3 Aktiengesetz) befugt ist.Der Prokurist einer AG kann nur dann als verwaltungsstrafrechtlich angesehen werden, wenn er zur Vertretung nach außen als Organ dieser Gesellschaft entweder als Mitglied des Vorstandes (Paragraph 71, Absatz eins, Aktiengesetz) oder satzungsgemäß (Paragraph 71, Absatz 3, Aktiengesetz) befugt ist.