Eine Bestrafung nach § 312 StG schließt eine Bestrafung wegen Übertretung des Art VIII Abs 1 lit a oder b EGVG 1950 nicht aus.Eine Bestrafung nach Paragraph 312, StG schließt eine Bestrafung wegen Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, oder b EGVG 1950 nicht aus.