Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1970

Geschäftszahl

0971/69

Rechtssatz

Eine Bestrafung nach Paragraph 312, StG schließt eine Bestrafung wegen Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, oder b EGVG 1950 nicht aus.