Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1826/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1826/68

Entscheidungsdatum

29.10.1970

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §19 Abs1 Z1;

Beachte

y7377;

Rechtssatz

Gibt der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Grundstücke zu wesentlich verbilligten Preisen ab, liegt in dem Unterschiedsbetrag zum ortsüblichen Mittelpreis ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

*

E 29.10.1970, 1826/68 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001826.X01

Im RIS seit

29.10.1970

Dokumentnummer

JWR_1968001826_19701029X01

Rechtssatz für 1826/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1826/68

Entscheidungsdatum

29.10.1970

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §8 Abs2;

Beachte

y5414;

Rechtssatz

Hat ein Arbeitgeber ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzellieren und in Bauland umwidmen lassen und danach an Arbeitnehmer verkauft, ist für die Ermittlung eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis nicht der Wert landwirtschaftlicher Grundstücke, sondern der Baulandpreis anzusetzen.

*

E 29.10.1970, 1826/68 #2;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001826.X02

Im RIS seit

29.10.1970

Dokumentnummer

JWR_1968001826_19701029X02

Rechtssatz für 1826/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1826/68

Entscheidungsdatum

29.10.1970

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Fall eines Kostenzuspruches an den Beschwerdeführer trotz Abweisung der Beschwerde als unbegründet (es ging - im ganzen - um eine Nachversteuerung betr Lohnsteuer und Beihilfenfondsbeitrag; der Bfr hatte die Nachversteuerung an sich, daneben aber auch die Tatsache, daß sich in seiner Bescheidausfertigung ein Rechenfehler fand, bekämpft; in der Sache selbst erfolgte Abweisung, hinsichtlich des Rechenfehlers aber war der Bescheid noch vor Ergehen des VwGH-Erkenntnisses klaglos gestellt worden; eine Einstellung des VwGH-Verfahrens in diesem Punkt erfolgte nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001826.X03

Im RIS seit

29.10.1970

Dokumentnummer

JWR_1968001826_19701029X03