Hat ein Arbeitgeber ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzellieren und in Bauland umwidmen lassen und danach an Arbeitnehmer verkauft, ist für die Ermittlung eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis nicht der Wert landwirtschaftlicher Grundstücke, sondern der Baulandpreis anzusetzen.
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E 29.10.1970, 1826/68 #2;