Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1481/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3889 F/1969

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1481/68

Entscheidungsdatum

11.04.1969

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
UStG 1959 §1 Abs1 Z1;
UStG 1959 §2 Abs1;
UStG 1959 §7 Abs6;

Rechtssatz

Veräußert ein Steuerpflichtiger das bis dahin von ihm geführte Einzelhandelsunternehmen und erwirbt ein anderer Interessent die Mietrechte an dem Geschäftslokal dieses Unternehmens, die nicht dem Steuerpflichtigen allein, sondern zur Hälfte seiner Ehegattin zustanden (ohne daß diese deshalb Mitunternehmerin gewesen wäre), dann unterliegt die Ablösezahlung für die Abtretung der Mietrechte insoweit nicht der Umsatzsteuer, als sie auf die Ehegattin entfällt; dies auch dann, wenn der Steuerpflichtige diese Mietrechte als Bestandteil seines Betriebsvermögens behandelt hatte.

Anmerkung: Auf die Frage, ob der gegenständliche Vorgang als Geschäftsveräußerung im ganzen zu werten war, brauchte mangels eines entsprechenden Beschwerdeantrags nicht eingegangen zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001481.X01

Im RIS seit

11.04.1969

Dokumentnummer

JWR_1968001481_19690411X01

Rechtssatz für 1481/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3889 F/1969

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1481/68

Entscheidungsdatum

11.04.1969

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
UStG 1959 §1 Abs1 Z1;
UStG 1959 §2 Abs1;
UStG 1959 §7 Abs6;

Beachte

y12360;

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gibt keine Möglichkeit, an einen Vorgang, der sachverhaltsmäßig außer Streit gestellt ist, nicht die diesem Vorgang entsprechenden Folgerungen zu knüpfen und unbeschadet der nicht bestrittenen Sachverhaltsannahme zu einem diesen nicht gemäßen rechtlichen Ergebnis zu gelangen.

*

E 11.4.1969, 1481/68 #2 VwSlg 3889 F/1969;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001481.X02

Im RIS seit

11.04.1969

Dokumentnummer

JWR_1968001481_19690411X02