Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1969

Geschäftszahl

1481/68

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gibt keine Möglichkeit, an einen Vorgang, der sachverhaltsmäßig außer Streit gestellt ist, nicht die diesem Vorgang entsprechenden Folgerungen zu knüpfen und unbeschadet der nicht bestrittenen Sachverhaltsannahme zu einem diesen nicht gemäßen rechtlichen Ergebnis zu gelangen.

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E 11.4.1969, 1481/68 #2 VwSlg 3889 F/1969;

Beachte

y12360;