Voraussetzung für einen Rechtsanspruch auf sachliche Behandlung eines bereits von der Behörde rechtskräftig abgewiesenen Rodungsantrages ist, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seither in einem wesentlichen Punkt geändert hat.
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.