Im Falle einer Verbreitungsbeschränkung nach § 10 Schmutzgesetz und Schundgesetz, ist der Vertrieb eines verbreitungsbeschränkten Druckwerkes durch Zeitschriftenverschleißer überhaupt, also an jedermann, untersagt (Hinweis E 21.2.1967, 0602/66, 0603/66).Im Falle einer Verbreitungsbeschränkung nach Paragraph 10, Schmutzgesetz und Schundgesetz, ist der Vertrieb eines verbreitungsbeschränkten Druckwerkes durch Zeitschriftenverschleißer überhaupt, also an jedermann, untersagt (Hinweis E 21.2.1967, 0602/66, 0603/66).