Verwaltungsgerichtshof
07.05.1968
1873/67
Ein Gewerbetreibender ist verpflichtet, sich gegebenenfalls bezüglich derjenigen persönlichen Verhältnisse seiner Kunden, die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften von Bedeutung sind, zu vergewissern. Beim Bezug eines verbreitungsbeschränkten Druckwerkes gilt dies sowohl für die Frage, ob es sich beim Besteller um eine Person unter 16 Jahren handelt als auch, ob es sich um Personen oder Geschäfte handelt, von denen anzunehmen ist, dass sie diese Druckwerke in Form des Straßenverkaufes oder Zeitschriftenverschleisses weitervertreiben werden. Durch die Bestellung auch nur eines Exemplares einer mit Verbreitungsbeschränkung belangten Zeitschrift durch einen Verschleißer ist zu rechnen, dass sie für den Verkauf in dessen Betrieb bestimmt ist.
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E 7.5.1968, 1873/67 #4
y28565;