Vom Freibleiben zweier Fahrstreifen kann nur dann gesprochen werden, wenn die restliche Fahrbahnbreite mindestens 5 m beträgt (Hinweis E 9.5.1963, 0052/63, und E 15.10.1964, 0517/64).
Ein Wechsel in der rechtlichen Würdigung ist für die Frage der Verjährung ohne Bedeutung.