Da nach § 15 Abs 3 GebG Rechtsgeschäfte, die unter das KVG fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind, darf ein und derselbe Rechtsvorgang, wenn er einer Kapitalverkehrsteuer unterliegt, nicht auch noch der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG unterworfen werden (Hinweis E 24.11.1966, 752/66).Da nach Paragraph 15, Absatz 3, GebG Rechtsgeschäfte, die unter das KVG fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind, darf ein und derselbe Rechtsvorgang, wenn er einer Kapitalverkehrsteuer unterliegt, nicht auch noch der Rechtsgeschäftsgebühr nach Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG unterworfen werden (Hinweis E 24.11.1966, 752/66).
*
E 25.4.1968, 1079/67 #2