Verwaltungsgerichtshof
25.04.1968
1079/67
Bei der Abtretung eines Gesellschaftsanteiles an einer Personengesellschaft handelt es sich um die Abtretung eines komplexen Rechtes, das sich aus Besitzposten und Schuldposten zusammensetzt. Bei der Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage für die Überlassung eines Gesellschaftsanteiles ist daher nur das reine Entgelt für diesen Anteil zu Grunde zu legen. Bei der Überlassung von Gesellschaftsanteilen dürfen daher die damit vom Erwerber übernommenen, vereinbarungsgemäß den Kaufpreis mindernden Schulden nicht in die Gebührenbemessungsgrundlage einbezogen werden.
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E 25.4.1968, 1079/67 #1
y27735;