Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1968

Geschäftszahl

1079/67

Rechtssatz

Da nach Paragraph 15, Absatz 3, GebG Rechtsgeschäfte, die unter das KVG fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind, darf ein und derselbe Rechtsvorgang, wenn er einer Kapitalverkehrsteuer unterliegt, nicht auch noch der Rechtsgeschäftsgebühr nach Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG unterworfen werden (Hinweis E 24.11.1966, 752/66).

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E 25.4.1968, 1079/67 #2

Beachte

y23604;