Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.
Der Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren kommt auch nach Erhebung der Berufung ein Mitwirkungsrecht im Verfahren zu.