§ 52 Abs 4 KOVG 1957 ist auf den Anspruch auf Pflegezulage nicht anwendbar.Paragraph 52, Absatz 4, KOVG 1957 ist auf den Anspruch auf Pflegezulage nicht anwendbar.
Der Anspruch auf die Pflegezulage setzt zwar den Anspruch auf die Beschädigtenrente voraus, doch ist die Pflegezulage kein Teil der Beschädigtenrente (Hinweis E 18.3.1953, 2064/51, VwSlg 2898 A/1953).
Die Annehmlichkeit der Hilfeleistung kann nicht einen Anspruch auf Pflegezulage begründen.
Die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Pflegezulage besteht, ist nicht vom konkreten Familienstand abhängig (Hinweis E 23.6.1961, 0711/5).