Die Übertragung von Aufsichtsagenden und der Verantwortlichkeit nach außen an bloße Dienstnehmer (Prokuristen) kann nicht als Bestellung iSd zweiten Satzes des § 9 VStG angesehen werden. Denn nach dieser Gesetzesstelle ist eine Übertretung der Verantwortung mit solcher Rechtswirkung für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Gebiete eines Unternehmens nur an satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe juristischer Personen möglich (Hinweis E VwGH vom 19.2.1959, 1398/57, VwSlg 4885 A/1959 und E 16.9.1960, 1114/63).Die Übertragung von Aufsichtsagenden und der Verantwortlichkeit nach außen an bloße Dienstnehmer (Prokuristen) kann nicht als Bestellung iSd zweiten Satzes des Paragraph 9, VStG angesehen werden. Denn nach dieser Gesetzesstelle ist eine Übertretung der Verantwortung mit solcher Rechtswirkung für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Gebiete eines Unternehmens nur an satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe juristischer Personen möglich (Hinweis E VwGH vom 19.2.1959, 1398/57, VwSlg 4885 A/1959 und E 16.9.1960, 1114/63).