Der VwGH kann die Überprüfung eines Bescheides nur innerhalb jenes Rahmens vornehmen, der durch die nach § 42 Abs 1 AVG 1950 rechtzeitig erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers ein für allemal abgeleitet worden ist (Hinweis E 25.2.1960, 1267/59).Der VwGH kann die Überprüfung eines Bescheides nur innerhalb jenes Rahmens vornehmen, der durch die nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 rechtzeitig erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers ein für allemal abgeleitet worden ist (Hinweis E 25.2.1960, 1267/59).