Bücher, Druckwerke und Verlagsrechte sind bei Personen, die als Verleger gewerblich tätig sind, als NOTWENDIGES Betriebsvermögen anzusehen, und zwar auch dann, wenn diese Wirtschaftsgüter buchmäßig anders behandelt wurden. *
E 16.12.1966, 0780/65 #1 VwSlg 3543 F/1966;