Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1966

Geschäftszahl

0780/65

Rechtssatz

Ein Kaufmann kann Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören (hier Gebetbücher und Verlagsrechte bei einem Verleger), nicht als Privater veräußern. Die Veräußerung ist vielmehr bei Ermittlung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

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E 16.12.1966, 0780/65 #2 VwSlg 3543 F/1966;

Beachte

y4284;