Verwaltungsgerichtshof
16.12.1966
0780/65
Ein Kaufmann kann Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören (hier Gebetbücher und Verlagsrechte bei einem Verleger), nicht als Privater veräußern. Die Veräußerung ist vielmehr bei Ermittlung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
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E 16.12.1966, 0780/65 #2 VwSlg 3543 F/1966;
y4284;