Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1966

Geschäftszahl

0780/65

Rechtssatz

Bücher, Druckwerke und Verlagsrechte sind bei Personen, die als Verleger gewerblich tätig sind, als NOTWENDIGES Betriebsvermögen anzusehen, und zwar auch dann, wenn diese Wirtschaftsgüter buchmäßig anders behandelt wurden. *

E 16.12.1966, 0780/65 #1 VwSlg 3543 F/1966;

Beachte

y4283;