Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1096/64
Entscheidungsdatum
23.04.1965
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Der Berufungsbehörde steht es frei, zur Begründung ihres Berufungsbescheides auf die von ihr als zutreffend erachtete Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, wenn sich die im Berufungsverfahren erhobenen Ausführungen des Berufungswerber mit den im erstinstanzlichen Verfahren erledigten Ausführungen decken.
Schlagworte
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001096.X01
Dokumentnummer
JWR_1964001096_19650423X01