Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptung zur Frage der Wertung einer "Anzeige" als Beweismittel, ferner zur Frage der Beweissicherung hinsichtlich der Anfallshäufigkeit bei Epilepsie.
Arbeitsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Pflegezulage.