Bei Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte im Betriebe des anderen Ehegatten VOLLBESCHÄFTIGT mitarbeitet, ist vom Ausmaß der aufgewendeten Arbeitszeit auszugehen. Die vom Betriebsinhaber vorgenommene rein gefühlsmäßige Einschätzung des Wertes der Arbeitsleistung seines mitarbeitenden Ehegatten vermag dagegen keine taugliche Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung zu bieten. - Ob ein Ehegatte im Betriebe des anderen Ehegatten vollbeschäftigt mitarbeitet, richtet sich gemäß der im Steuerrechte geltenden typischen Betrachtungsweise nur nach dem Ausmaße der Arbeitszeit, die für diese Tätigkeit aufgewendet wird, nicht aber danach, ob der Ehegatte infolge besonderer Fähigkeit und Geschicklichkeit die Arbeit, die ein sonstiger Arbeitnehmer in der Normalarbeitszeit erledigen würde, in kürzerer Zeit bewältigt.
- Als "vollbeschäftigt" ist im allgemeinen der Ehegatte anzusehen, der zur Durchführung der Mitarbeit im Betriebe des anderen Ehegatten jene Arbeitszeit aufwenden muß, die auch ein fremder Arbeitnehmer zur Verrichtung der gleichen Arbeiten bei Vollbeschäftigung aufwenden müßte (Hinweis auf E 29.3.1957, 2371/49, VwSlg 1621 F/1957, E 29.3.1957, 406/49, VwSlg 1622 F/1957).