Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0888/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2922 F/1963

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0888/63

Entscheidungsdatum

13.09.1963

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §4 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte im Betriebe des anderen Ehegatten VOLLBESCHÄFTIGT mitarbeitet, ist vom Ausmaß der aufgewendeten Arbeitszeit auszugehen. Die vom Betriebsinhaber vorgenommene rein gefühlsmäßige Einschätzung des Wertes der Arbeitsleistung seines mitarbeitenden Ehegatten vermag dagegen keine taugliche Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung zu bieten. - Ob ein Ehegatte im Betriebe des anderen Ehegatten vollbeschäftigt mitarbeitet, richtet sich gemäß der im Steuerrechte geltenden typischen Betrachtungsweise nur nach dem Ausmaße der Arbeitszeit, die für diese Tätigkeit aufgewendet wird, nicht aber danach, ob der Ehegatte infolge besonderer Fähigkeit und Geschicklichkeit die Arbeit, die ein sonstiger Arbeitnehmer in der Normalarbeitszeit erledigen würde, in kürzerer Zeit bewältigt.

- Als "vollbeschäftigt" ist im allgemeinen der Ehegatte anzusehen, der zur Durchführung der Mitarbeit im Betriebe des anderen Ehegatten jene Arbeitszeit aufwenden muß, die auch ein fremder Arbeitnehmer zur Verrichtung der gleichen Arbeiten bei Vollbeschäftigung aufwenden müßte (Hinweis auf E 29.3.1957, 2371/49, VwSlg 1621 F/1957, E 29.3.1957, 406/49, VwSlg 1622 F/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000888.X01

Im RIS seit

06.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1963000888_19630913X01

Rechtssatz für 0888/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2922 F/1963

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0888/63

Entscheidungsdatum

13.09.1963

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y12338;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Verhältnisse sind objektive Maßstäbe anzulegen und in der Regel nur normale und durchschnittliche Verhältnisse der Besteuerung zugrunde zu legen.

*

E 13.9.1963, 0888/63 #2 VwSlg 2922 F/1963;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000888.X02

Im RIS seit

06.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1963000888_19630913X02