Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1963

Geschäftszahl

0888/63

Rechtssatz

Bei der Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Verhältnisse sind objektive Maßstäbe anzulegen und in der Regel nur normale und durchschnittliche Verhältnisse der Besteuerung zugrunde zu legen.

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E 13.9.1963, 0888/63 #2 VwSlg 2922 F/1963;

Beachte

y12338;