Bei einem infolge Erkrankung dienstunfähigen Angestellten der Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, dem gem § 38 Abs 1 der Besoldungsordnung für die Angestellten dieser Urlaubskasse Dienstbezüge weitergezahlt werden, dem jedoch gem § 38 Abs 5 der bezeichneten Besoldungsordnung ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet wird, sind als Beitragsgrundlagen nicht die vollen, sondern die um die Rentenleistung verminderten Bezüge anzusehen.Bei einem infolge Erkrankung dienstunfähigen Angestellten der Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, dem gem Paragraph 38, Absatz eins, der Besoldungsordnung für die Angestellten dieser Urlaubskasse Dienstbezüge weitergezahlt werden, dem jedoch gem Paragraph 38, Absatz 5, der bezeichneten Besoldungsordnung ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet wird, sind als Beitragsgrundlagen nicht die vollen, sondern die um die Rentenleistung verminderten Bezüge anzusehen.