Die Vorschrift des § 67 Abs 4 ASVG stellt als Maßnahme zur Sicherung der Beiträge eine Sondernorm des Gläubigerschutzes für den Versicherungsträger dar, wobei jedoch die Einfügung "unbeschadet der Haftung des Vorgängers und unbeschadet der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB" darauf hinweist, daß es sich dabei um eine zusätzliche Sicherung der Beitragsforderung des Versicherungsträgers handelt (Hinweis E 1.10.1958, 2440/57, VwSlg 4763 A/1958).Die Vorschrift des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG stellt als Maßnahme zur Sicherung der Beiträge eine Sondernorm des Gläubigerschutzes für den Versicherungsträger dar, wobei jedoch die Einfügung "unbeschadet der Haftung des Vorgängers und unbeschadet der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB" darauf hinweist, daß es sich dabei um eine zusätzliche Sicherung der Beitragsforderung des Versicherungsträgers handelt (Hinweis E 1.10.1958, 2440/57, VwSlg 4763 A/1958).