Verwaltungsgerichtshof
26.06.1963
1262/62
GRS wie 2440/57 E 4. April 1963 RS 4
Unter Betriebsnachfolger im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist jeder zu verstehen, der einem anderen in der Führung eines schon einmal in Gang gesetzten Betriebes nachfolgt, also nach einem anderen selbständiger Betriebsunternehmer geworden ist.