Eine gemäß § 2 Abs 3 des Kollektivvertragsgesetzes gültige und demgemäß als Grundlage für die Beitragsbemessung zulässige Sondervereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie den Dienstnehmer bei Abwägung aller Umstände - wobei auch die dem Dienstgeber obliegende Fürsorgepflicht zu berücksichtigen ist - günstiger stellt als der Kollektivvertrag.Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Kollektivvertragsgesetzes gültige und demgemäß als Grundlage für die Beitragsbemessung zulässige Sondervereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie den Dienstnehmer bei Abwägung aller Umstände - wobei auch die dem Dienstgeber obliegende Fürsorgepflicht zu berücksichtigen ist - günstiger stellt als der Kollektivvertrag.