Die Begriffe Treuhandschaft und Scheinhandlung schließen sich gegenseitig aus. Eine Organschaft kann daher nicht als verdecktes Rechtsgeschäft durch eine Scheinhandlung iSd § 5 Abs 1 SteueranpassungsG 1934 begründet werden.Die Begriffe Treuhandschaft und Scheinhandlung schließen sich gegenseitig aus. Eine Organschaft kann daher nicht als verdecktes Rechtsgeschäft durch eine Scheinhandlung iSd Paragraph 5, Absatz eins, SteueranpassungsG 1934 begründet werden.
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E 17.12.1963, 2135/61 VwSlg 2993 F/1963;