Wenn ein Wiedereinsetzungsantrag der versäumten Berufung nicht angeschlossen war, ist dieser abzuweisen. Das Ersuchen um die Bewilligung der Wiedereinsetzung, damit der Befragte "Gelegenheit bekomme, das ihm zustehende Rechtsmittel einzubringen", ist nicht als Berufung zu werten. Hier handelt es sich um kein (verbesserungsfähiges) Formgebrechen nach § 13 Abs 3 AVG.Wenn ein Wiedereinsetzungsantrag der versäumten Berufung nicht angeschlossen war, ist dieser abzuweisen. Das Ersuchen um die Bewilligung der Wiedereinsetzung, damit der Befragte "Gelegenheit bekomme, das ihm zustehende Rechtsmittel einzubringen", ist nicht als Berufung zu werten. Hier handelt es sich um kein (verbesserungsfähiges) Formgebrechen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
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E 15.3.1961, 2175/60 #1