Die Abgabenpflichtige hat dadurch, daß sie die Absicht hatte, den Devisenbesitz (US-Dollarnoten) geheim zu halten, in Kauf genommen, daß die Vermögensabgabe verkürzt wird, sodaß bedingter Vorsatz gegegen war, der für den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung genügt. Die Bemessungsverjährung ist daher erst mit Ablauf von 10 Jahren eingetreten.
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E 3.2.1961, 1425/60 #1