Darbietungen von Volksliedern und Volkstänzen und Musikvorträgen, mit Akkordeon, Zither, Gitarre, singender Säge und dgl sind keine künstlerische, sondern - bei selbständiger und nachhaltiger Ausübung - eine gewerbliche Tätigkeit. Derartige Darbietungen werden auch dadurch nicht zur künstlerischen Tätigkeit, daß sie nicht bloß in einem Vortragsraum, sondern im Rundfunk stattfinden oder daß sie bei einem größeren Kreis von Zuhörern, selbst im Ausland, Anklang finden.
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E 7.4.1961, 616/60 #2 VwSlg 2409 F/1961