Bei der Prüfung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb iSd Steuerrechtes ober ob Liebhaberei vorliegt, ist der Umstand, daß das Landgut beim Vorgänger des Steuerpflichtigen immer nur Verluste ausgewiesen hat, ebensowenig von ausschlaggebender Bedeutung wie der Umstand, daß der Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen daraus Gewinne erzielt hat. Wird die Ertragsfähigkeit eines Gutes in einem bestimmten Zeitraume nicht bestritten, dann kann nicht deshalb, weil der Besitzer in der Folge aus Gesundheitsgründen sich nicht um das Gut kümmern konnte, aus den in diesen späteren Jahren aufgetretenen Verlusten allein geschlossen werden, daß das Gut nunmehr wieder ein Voluptuar geworden ist. Bei der Überprüfung der Ertragsfähigkeit eines Gutes muß überdies geprüft werden, ob der festgestellte steuerliche Verlust nicht etwa bloß auf steuerlich zulässige außerordentliche Abschreibungen zurückzuführen ist.