Verwaltungsgerichtshof
24.06.1960
2109/59
Von einer "Landwirtschaft" kann nur dann die Rede sein, wenn der Betrieb nach landwirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, dabei auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen, und wenn der Wille des Wirtschaftenden darauf gerichtet ist, nicht bloß die Kosten des Betriebes zu decken, sondern auch einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen. Andernfalls liegt Liebhaberei vor (Hinweis E 8.12.1950, 1276/47).