Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0161/59

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0161/59

Entscheidungsdatum

12.10.1959

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG RichtsatzV 1953 §4;

Rechtssatz

Paragraph 4, der Richtsatzverordnung 1953 bietet keine Grundlage für eine (wenn auch nur annähernde) Addition der Hundertsätze aller festgestellten Dienstbeschädigungen, vielmehr kommt es nur darauf an, ob infolge des Zusammenwirkens aller dieser Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1959000161.X01

Im RIS seit

25.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1959000161_19591012X01

Rechtssatz für 0161/59

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0161/59

Entscheidungsdatum

12.10.1959

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Berufliche Verhältnisse, die nicht besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen an die Konstitution des Menschen stellen, sind schon in den zu Paragraph 7, KOVG erlassenen Richtsätzen entsprechend berücksichtigt. Anspruch auf eine nach Paragraph 8, KOVG erhöhte Beschädigtenrente besteht nur dann, wenn sich aus dem Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben.

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1959000161.X02

Im RIS seit

25.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1959000161_19591012X02

Rechtssatz für 0161/59

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0161/59

Entscheidungsdatum

12.10.1959

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3004/54 E 10. April 1957 VwSlg 4331 A/1957 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle der Verschlimmerung einer Gesundheitsschädigung ist nur derjenige Anteil des Leidenszustandes zu entschädigen, der der Kriegseinwirkung zur Last fällt. Im Falle der Auslösung einer Anlagebereitschaft dagegen kommt es darauf an, ob die Krankheit auch ohne Kriegseinwirkung existent geworden oder sie ohne Kriegseinwirkung nicht aufgetreten wäre. Wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung zwar durch die Kriegseinwirkung ausgelöst worden ist, jedoch auch ohne sie eingetreten wäre, dann läßt sich der Leidenszustand in eine anlagebedingte Komponente und in eine kriegsbedingte Komponente teilen. Die kriegsbedingte Komponente stellt den Anteil dar, der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zu entschädigen ist. Wenn dagegen die durch die Kriegseinwirkung ausgelöste Gesundheitsschädigung sonst wahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, dann ist eine anteilsmäßige Entschädigung nicht am Platze, weil Anlagebedingtheit und Kriegsbedingtheit hier nicht in Komponenten zerfallen, sondern sich in ihren Ausmaßen vollkommen decken. Ist aber eine Gesundheitsschädigung anlagebedingt, jedoch zugleich zur Gänze kriegsbedingt, dann ist sie auch zur Gänze als Dienstbeschädigung zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1959000161.X03

Im RIS seit

25.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1959000161_19591012X03