Verwaltungsgerichtshof
12.10.1959
0161/59
Paragraph 4, der Richtsatzverordnung 1953 bietet keine Grundlage für eine (wenn auch nur annähernde) Addition der Hundertsätze aller festgestellten Dienstbeschädigungen, vielmehr kommt es nur darauf an, ob infolge des Zusammenwirkens aller dieser Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist.