Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2355/57

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2311 F/1960;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2355/57

Entscheidungsdatum

24.10.1960

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §36 Abs3;

Rechtssatz

Übergibt ein Landwirt seiner Tochter, die bisher in seinem Betriebe mitgearbeitet hat, anläßlich der Eheschließung einen größeren Geldbetrag, dann geht es nicht an, diesen Betrag verhältnismäßig auf die Jahre ihrer Dienstleistung aufzuteilen und davon nachträglich Lohnsteuer einzubeheben. Dies wäre nur möglich, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles tatsächlich ein Dienstverhältnis und nicht bloß eine familienhafte Mitarbeit anzunehmen wäre (Hinweis E 8.11.1957, 1693/55 VwSlg 1721 F/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957002355.X01

Im RIS seit

24.10.1960

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Dokumentnummer

JWR_1957002355_19601024X01

Rechtssatz für 2355/57

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2311 F/1960;

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2355/57

Entscheidungsdatum

24.10.1960

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2728/53 E 18. Jänner 1956 RS 2

Stammrechtssatz

Übereinkommen zwischen nahen Verwandten müssen, wenn sie steuerlich anerkannt werden sollen, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst abgabenrechtliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957002355.X02

Im RIS seit

24.10.1960

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Dokumentnummer

JWR_1957002355_19601024X02