Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1960

Geschäftszahl

2355/57

Rechtssatz

Übergibt ein Landwirt seiner Tochter, die bisher in seinem Betriebe mitgearbeitet hat, anläßlich der Eheschließung einen größeren Geldbetrag, dann geht es nicht an, diesen Betrag verhältnismäßig auf die Jahre ihrer Dienstleistung aufzuteilen und davon nachträglich Lohnsteuer einzubeheben. Dies wäre nur möglich, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles tatsächlich ein Dienstverhältnis und nicht bloß eine familienhafte Mitarbeit anzunehmen wäre (Hinweis E 8.11.1957, 1693/55 VwSlg 1721 F/1957).