Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2101/57

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2101/57

Entscheidungsdatum

05.07.1960

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14810; yk15045

Rechtssatz

Im Verfahren in Abgabensachen und im Verwaltungsverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren und im Streitverfahren vor den Zivilgerichten - gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht. Die Abgabenbehörde kann auch Aussagen vor Gerichten, vor anderen

Verwaltungsbehörden, vor Dienststellen der Polizei und der Gendarmerie, ja auch vor Privatpersonen, etwa vor Rechtsanwälten oder Notaren, als Beweismittel heranziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957002101.X01

Im RIS seit

22.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1957002101_19600705X01

Rechtssatz für 2101/57

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2101/57

Entscheidungsdatum

05.07.1960

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §174 Abs3 lita;

Beachte

y21434;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, ob der Bf beim Ankauf von Asbestschieferplatten von einem USIA-Unternehmen grob fahrlässig gehandelt habe; danach konnte beim Bf - abgesehen von seinen besonderen Kenntnissen als Baustoffhändler über Veröffentlichungen immer wieder betonten Tatsache, daß USIA-Waren immer unverzollt ins Inland gelangten, angenommen werden, daß sich ihm die Erkenntnis dieser Tatsache geradezu zwangsläufig aufdrängen mußte (Hinweis E 26.9.1956, 826/55, VwSlg 1480 F/1956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957002101.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1957002101_19600705X02