Eine in die Form einer "Gütergemeinschaftsvereinbarung" gekleidete unentgeltliche Zuwendung ist ein Scheingeschäft und unterliegt bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955 der Schenkungssteuer.Eine in die Form einer "Gütergemeinschaftsvereinbarung" gekleidete unentgeltliche Zuwendung ist ein Scheingeschäft und unterliegt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG 1955 der Schenkungssteuer.
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E 12.3.1958, 1990/57 #1