Die Anwendung der Vorschriften des KOVG auf die Rentenfürsorge nach dem OFG bedingt notwendigerweise auch die Mitanwendung der die Versorgungsmaßnahmen des KOVG betreffenden allgemeinen Bestimmungen, soweit ihnen nicht Anordnungen des OFG entgegenstehen, also auch die Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 und 54 KOVG über die Anzeigepflicht und Ersatzpflicht.Die Anwendung der Vorschriften des KOVG auf die Rentenfürsorge nach dem OFG bedingt notwendigerweise auch die Mitanwendung der die Versorgungsmaßnahmen des KOVG betreffenden allgemeinen Bestimmungen, soweit ihnen nicht Anordnungen des OFG entgegenstehen, also auch die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 KOVG über die Anzeigepflicht und Ersatzpflicht.