Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat mit Bescheid vom 4. April 1956 den Antrag das Beschwerdeführers, ihm gemäß §§ 500 ff ASVG eine Begünstigung für die Zeit von 1938 bis 1952 zu gewähren, abgelehnt. Den dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Einspruch hat der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann mit Bescheid vom 26. März 1957 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im April 1936 von seiner damaligen Dienstgeberin, der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft "P" (jetzt "A"), nach Palästina entsendet worden sei und dass demnach eine Auswanderung aus Gründen der Abstammung nicht vorliegen könne; im übrigen sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Machtergreifung durch den Nationalsozialismus in Österreich und die Kündigung seines Dienstverhältnisses mit 31. Juli 1938 an der Rückkehr nach Österreich gehindert gewesen sei, nicht als Begünstigungstatbestand im Sinne der §§ 500 ff ASVG zu werten, weil die Fiktion einer Auswanderung als Begünstigungsgrund dem Gesetze unbekannt sei.Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat mit Bescheid vom 4. April 1956 den Antrag das Beschwerdeführers, ihm gemäß Paragraphen 500, ff ASVG eine Begünstigung für die Zeit von 1938 bis 1952 zu gewähren, abgelehnt. Den dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Einspruch hat der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann mit Bescheid vom 26. März 1957 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im April 1936 von seiner damaligen Dienstgeberin, der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft "P" (jetzt "A"), nach Palästina entsendet worden sei und dass demnach eine Auswanderung aus Gründen der Abstammung nicht vorliegen könne; im übrigen sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Machtergreifung durch den Nationalsozialismus in Österreich und die Kündigung seines Dienstverhältnisses mit 31. Juli 1938 an der Rückkehr nach Österreich gehindert gewesen sei, nicht als Begünstigungstatbestand im Sinne der Paragraphen 500, ff ASVG zu werten, weil die Fiktion einer Auswanderung als Begünstigungsgrund dem Gesetze unbekannt sei.
Über die gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit der Begründung geltend, dass er sich im Zeitpunkte der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus in Österreich nur zum vorübergehenden Aufenthalt in Palästina aus beruflichen Gründen befunden habe, dass er jedoch in der Folge gezwungen gewesen sei, im Hinblick auf seine Abstammung weiterhin im Auslande zu verbleiben; es liege demnach eine Auswanderung aus Gründen der Abstammung "sozusagen auf kurzem Wege" und damit ein Begünstigungstatbestand nach § 500 ASVG vor. Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist zunächst festzuhalten, dass unter "Auswanderung" die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen ist. Geht man von dieser Begriffsbestimmung aus, so können keine Bedenken bestehen, auch dann eine Auswanderung als gegeben anzunehmen, wenn eine Person sich zunächst in das Ausland mit der Absicht begeben hatte, sich dort nur vorübergehend aufzuhalten, später aber aus irgendwelchen Gründen im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hat. Dies würde - auf den vorliegenden Fall bezogen - bedeuten, dass der Beschwerdeführer als eine aus Gründen der Abstammung ausgewanderte Person im Sinne des § 500 Abs. 1 ASVG anzusehen wäre, sofern er tatsächlich im April 1936 Österreich nur vorübergehend verlassen hatte, nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus in Österreich jedoch im Hinblick auf seine Abstammung von einer Rückkehr nach Wien absehen und in Palästina seinen ständigen Wohnsitz nehmen musste. Sollte jedoch der Beschwerdeführer die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes nach Palästina schon vor dem 13. März 1938 vorgenommen haben, so könnte von einer Auswanderung aus Gründen der Abstammung im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle nicht gesprochen werden. Demzufolge wäre aber die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zu klären, ob der Beschwerdeführer im April 1936 Österreich nur zum Zwecke eines vorübergehenden Aufenthaltes in Palästina aus beruflichen Gründen verlassen hatte, und bejahendenfalls, ob er sich erst nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus in Österreich zu einem dauernden Verbleiben im Ausland entschlossen hatte.Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit der Begründung geltend, dass er sich im Zeitpunkte der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus in Österreich nur zum vorübergehenden Aufenthalt in Palästina aus beruflichen Gründen befunden habe, dass er jedoch in der Folge gezwungen gewesen sei, im Hinblick auf seine Abstammung weiterhin im Auslande zu verbleiben; es liege demnach eine Auswanderung aus Gründen der Abstammung "sozusagen auf kurzem Wege" und damit ein Begünstigungstatbestand nach Paragraph 500, ASVG vor. Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist zunächst festzuhalten, dass unter "Auswanderung" die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen ist. Geht man von dieser Begriffsbestimmung aus, so können keine Bedenken bestehen, auch dann eine Auswanderung als gegeben anzunehmen, wenn eine Person sich zunächst in das Ausland mit der Absicht begeben hatte, sich dort nur vorübergehend aufzuhalten, später aber aus irgendwelchen Gründen im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hat. Dies würde - auf den vorliegenden Fall bezogen - bedeuten, dass der Beschwerdeführer als eine aus Gründen der Abstammung ausgewanderte Person im Sinne des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG anzusehen wäre, sofern er tatsächlich im April 1936 Österreich nur vorübergehend verlassen hatte, nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus in Österreich jedoch im Hinblick auf seine Abstammung von einer Rückkehr nach Wien absehen und in Palästina seinen ständigen Wohnsitz nehmen musste. Sollte jedoch der Beschwerdeführer die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes nach Palästina schon vor dem 13. März 1938 vorgenommen haben, so könnte von einer Auswanderung aus Gründen der Abstammung im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle nicht gesprochen werden. Demzufolge wäre aber die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zu klären, ob der Beschwerdeführer im April 1936 Österreich nur zum Zwecke eines vorübergehenden Aufenthaltes in Palästina aus beruflichen Gründen verlassen hatte, und bejahendenfalls, ob er sich erst nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus in Österreich zu einem dauernden Verbleiben im Ausland entschlossen hatte.
Die belangte Behörde hat zwar dem Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren eine ihr seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zugegangene Mitteilung zur Kenntnis gebracht, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer selbst im Jänner 1938 der Anstalt die ständige Verlegung seines Wohn- und Dienstortes in das Ausland bekanntgegeben hatte, sie hat jedoch trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin ausdrücklich bestritt, vor der Besetzung Österreichs im März 1938 in Palästina seinen dauernden Wohnsitz genommen zu haben, unterlassen, weitere Ermittlungen in dieser Richtung vorzunehmen. So hätte insbesondere eine Vernehmung der seinerzeitigen leitenden Angestellten und allenfalls sonstiger Bediensteter der oben bezeichneten Versicherungsgesellschaft als Zeugen zur Klärung der Frage beigetragen, ob der Beschwerdeführer, der behauptete, sich bereits vom März 1935 bis Februar 1936 als Angestellter der Versicherungsgesellschaft "P" vorübergehend in Palästina aufgehalten zu haben, nach Absicht seiner Dienstgeberin ab April 1936 dort dauernd verbleiben sollte oder ob es sich auch in diesem Falle nur um eine vorübergehende Beschäftigung im Auslande handelte. Weiters erscheint in diesem Zusammenhange von Belang, ob der Beschwerdeführer, der laut Auskunft der Polizeidirektion Wien vom 4. April 1955 auch nach April 1936 in Wien VI., Pfauengasse 8/3, polizeilich gemeldet war, trotz seiner Ausreise nach Palästina im Jahre 1936 seine Bestandrechte oder sonstigen Benützungsrechte an der Wohnung in Wien aufrechterhalten hat, was auf eine weitere Beibehaltung seines ständigen Wohnsitzes in Österreich hindeuten würde; das Ermittlungsverfahren hätte sich demnach auch auf Klärung dieses Umstandes erstrecken müssen. Dadurch jedoch, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, Erhebungen in der angeführten Richtung durchzuführen, erscheinen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs.2 lit. c Z. 3 VwGG 1952 aufzuheben.Die belangte Behörde hat zwar dem Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren eine ihr seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zugegangene Mitteilung zur Kenntnis gebracht, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer selbst im Jänner 1938 der Anstalt die ständige Verlegung seines Wohn- und Dienstortes in das Ausland bekanntgegeben hatte, sie hat jedoch trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin ausdrücklich bestritt, vor der Besetzung Österreichs im März 1938 in Palästina seinen dauernden Wohnsitz genommen zu haben, unterlassen, weitere Ermittlungen in dieser Richtung vorzunehmen. So hätte insbesondere eine Vernehmung der seinerzeitigen leitenden Angestellten und allenfalls sonstiger Bediensteter der oben bezeichneten Versicherungsgesellschaft als Zeugen zur Klärung der Frage beigetragen, ob der Beschwerdeführer, der behauptete, sich bereits vom März 1935 bis Februar 1936 als Angestellter der Versicherungsgesellschaft "P" vorübergehend in Palästina aufgehalten zu haben, nach Absicht seiner Dienstgeberin ab April 1936 dort dauernd verbleiben sollte oder ob es sich auch in diesem Falle nur um eine vorübergehende Beschäftigung im Auslande handelte. Weiters erscheint in diesem Zusammenhange von Belang, ob der Beschwerdeführer, der laut Auskunft der Polizeidirektion Wien vom 4. April 1955 auch nach April 1936 in Wien römisch sechs., Pfauengasse 8/3, polizeilich gemeldet war, trotz seiner Ausreise nach Palästina im Jahre 1936 seine Bestandrechte oder sonstigen Benützungsrechte an der Wohnung in Wien aufrechterhalten hat, was auf eine weitere Beibehaltung seines ständigen Wohnsitzes in Österreich hindeuten würde; das Ermittlungsverfahren hätte sich demnach auch auf Klärung dieses Umstandes erstrecken müssen. Dadurch jedoch, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, Erhebungen in der angeführten Richtung durchzuführen, erscheinen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 aufzuheben.
Wien, am 2. Oktober 1957