Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1957

Geschäftszahl

0873/57

Rechtssatz

Unter Auswanderung im Sinne des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG ist die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen.