Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0465/57

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2339 F/1960

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0465/57

Entscheidungsdatum

02.12.1960

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1 idF 1964/187;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Bildberichters ist weder eine schriftstellerische, noch in der Regel eine künstlerische. Sie kann somit im allgemeinen nicht als freiberufliche Tätigkeit gewertet werden und unterliegt (im allgemeinen) der Gewerbesteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957000465.X01

Im RIS seit

19.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Dokumentnummer

JWR_1957000465_19601202X01

Rechtssatz für 0465/57

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2339 F/1960

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0465/57

Entscheidungsdatum

02.12.1960

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1 idF 1964/187;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Um einen Beruf als freien Beruf werten zu können, ist erforderlich, daß er einem der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 aufgezählten Berufe unmittelbar ähnlich ist. Die Ähnlichkeit mit einem Beruf, der nicht selbst dort aufgezählt ist, sondern nur wiederum einem der aufgezählten Berufe ähnlich ist, genügt dazu nicht (Hinweis: Im Beschwerdefall wollte ein Bildberichter als freiberuflich tätig qualifiziert werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957000465.X02

Im RIS seit

19.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Dokumentnummer

JWR_1957000465_19601202X02