Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1960

Geschäftszahl

0465/57

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Bildberichters ist weder eine schriftstellerische, noch in der Regel eine künstlerische. Sie kann somit im allgemeinen nicht als freiberufliche Tätigkeit gewertet werden und unterliegt (im allgemeinen) der Gewerbesteuer.